Wissenswertes zu ergotherapeutischen Behandlungen

Hier finden Sie wissenswertes zu ergotherapeutischen Behandlungen in unserer Praxis und außerdem Antworten zu Themen wie Verordnungen, Kosten, Terminvereinbarungen und weitere häufig gestellte Fragen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, sind wir sehr gerne telefonisch oder per E-Mail erreichbar. 

Ergotherapeutin mit Kind an einem Tisch mit Buntstiften und Papier

Die Ergotherapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und wird in den Leistungskatalogen der gesetzlichen / privaten Krankenkasse als Heilmittel aufgeführt. Eine ergotherapeutische Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden. 

Ohne vorliegende gültige Heilmittelverordnung kann keine ergotherapeutische Behandlung durchgeführt werden. 

Eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie erhalten Sie von:

  • Kinderärzt:innen 
  • Hausärzt:innen 
  • Neurolog:innen 
  • Psychiater:innen

Verordnungen umfassen 10 Therapieeinheiten von jeweils 45 oder 60 Minuten Dauer. 

Behandlungen werden in der Regel in Einzelstunden durchgeführt. In bestimmten Bereichen ist Gruppentherapie möglich. Termine finden bei uns einmal wöchentlich zu einer festen Uhrzeit statt.

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Notwendigkeit einer ergotherapeutischen Behandlung  bei Ihnen / Ihrem Kind / Angehörigen festgestellt und stellt eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie aus. Anschließend nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen sich auf unsere Warteliste setzen.

Sobald ein passender Termin gefunden und fest vereinbart wurde, holen Sie die Verordnung in Ihrer Arztpraxis ab.

Bitte beachten Sie, dass eine Verordnung für Ergotherapie maximal 28 Tage ab dem Ausstellungsdatum gültig ist.

Mit der vom Arzt / von der Ärztin ausgestellten Verordnung und Ihrer Versichertenkarte erscheinen Sie zum vereinbarten ersten Termin. Bei Patient:innen unter 18 Jahre findet der Ersttermin ausschließlich mit einem / einer Erziehungsberechtigten statt; ab dem zweiten Termin mit dem Kind.

Zu Beginn einer Behandlung wird eine ausführliche Anamnese und Diagnostik mit standardisierten Tests, Screeningverfahren und gezielten Beobachtungen durchgeführt, ein genauer Befund erstellt und gemeinsam besprochen. Die Therapie wird dabei individuell an die Bedürfnisse und Fähigkeiten unserer Patient:innen angepasst.

Bei der Behandlung von Kindern dürfen Eltern gerne im Behandlungszimmer bleiben oder in unserem Wartezimmer warten. Die letzten 10 Minuten der Behandlungszeit werden dazu verwendet, gemeinsam mit dem Kind die Eltern über die Behandlungsinhalte zu informieren und die häuslichen Übungen zu besprechen. 

Patient:innen unter 18 Jahre

Die Krankenkasse übernimmt die gesamten Behandlungskosten für die Ergotherapie. 

Patient:innen über 18 Jahre

Ab dem 18. Lebensjahr besteht laut SGB V §23 eine gesetzliche Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes sowie eine Rezeptgebühr von 10 Euro. 

Die Praxis für Logopädie und Ergotherapie ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen einzuziehen. Diese anfallenden Kosten sind (per EC-Karte oder Überweisung) bis zum 3. Behandlungstermin direkt an die Praxis für Logopädie und Ergotherapie zu entrichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung dieser Zuzahlungen möglich. Dafür zuständig ist die jeweilige Krankenkasse. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.heilmittel-richtlinien.de

Auch Privatpatient:innen benötigen eine vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin ausgestellte Verordnung. 

Zu Beginn der Therapie wird zwischen der Praxis für Logopädie und Ergotherapie und privat versicherten Patient:innen /  Selbstzahler:innen ein Behandlungsvertrag über die Höhe der Behandlungskosten geschlossen. 

Informationen zum Behandlungs- / Honorarvertrag

Für die Abrechnung zwischen privat versicherten Personen und Heilmittelerbringer:innen existiert keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen. Heilmittelerbringer sind ebenfalls nicht an die Beihilfehöchstsätze gebunden. Wir orientieren uns bei der Festlegung der Vergütung mit privat versicherten Patient:innen an den Empfehlungen der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dienen uns die jeweils aktuellen gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Es ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden, dass die übliche Vergütung für Privatpatient:innen die des 1,8 bis 2,3-fachen des Kassensatzes umfasst. 

Bei Hausbesuchen wird zusätzlich eine Hausbesuchspauschale inkl. Wegegeld berechnet. 

Ergeben sich für privat versicherte Patient:innen Probleme bei der Kostenerstattung durch ihre private Krankenversicherung und / oder der Beihilfestelle, so haben diese keinen Einfluss auf den Zahlungsanspruch der Praxis, da die Praxis nicht in das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Patient:innen zur privaten Krankenversicherung und / oder Beihilfestelle involviert ist. 

Der beihilfeberechtigte Höchstsatz ist nicht automatisch auch der Höchstsatz der Vergütung der Praxis. Beihilfeberechtigte Patient:innen müssen für den Differenzbetrag zu den Sätzen der Praxis selbst aufkommen, wenn dieser nicht durch die private Krankenversicherung aufgefangen werden kann.

Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfeberechtigten Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist. 

Erstattungsleistungen

Der Vertrag, den Sie mit Ihrer privaten Krankenkasse abgeschlossen haben, bestimmt die Höhe einer potentiellen Erstattungsleistung durch die Privatkasse. Der in unserer Praxis festgelegte Vergütungssatz für Privatpatient:innen ändert sich hierbei jedoch nicht. Gerne können Sie vor Beginn einer Therapie unsere Vergütungsvereinbarung erhalten, um diese von Ihrer Krankenkasse in Bezug auf Erstattungsleistungen prüfen zu lassen.

Hinsichtlich der Besonderheiten bei Privatpatient:innen im Basistarif verweist die Praxis bei weiteren Unklarheiten auf die jeweilige Krankenkasse. 

Wenn Sie sich umfangreicher über die Preisgestaltung und Rechtssprechung zu diesem Thema informieren möchten, finden Sie hier weitere Informationen: www.privatpreise.de

In der letzten Behandlungsstunde der Verordnung (nach 10 Therapieeinheiten) erhalten privat versicherte Patient:innen die Rechnung über die Behandlungskosten. 

Die Praxis für Logopädie und Ergotherapie ist eine reine Bestellpraxis. Termine für ergotherapeutische Behandlungen werden nach Absprache und Verfügbarkeit vereinbart. 

Dabei sind Termine an Patient:innen gebunden und umfassen ein Zeitfenster von 45 oder 60 Minuten. Die Vereinbarung von Terminen dient der Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufs und der Reduzierung von Wartezeiten. Weiterhin stellt sie vorwiegend sicher, dass stets nur ein zu behandelnder Patient / eine zu behandelnde Patientin erscheint und verordnete Therapiezeit ausschließlich ihm / ihr zu Gute kommt.

Kann ein vereinbarter Behandlungstermin nicht wahrgenommen werden, muss dieser spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin (ein Werktag) dem / der Therapeut:in telefonisch (06441 43985) mitgeteilt werden. 

Sollte die Ergotherapeutin nicht erreichbar sein, so ist die Absage durch Hinterlassen einer Sprachnachricht via Anrufbeantworter möglich. 

Bei nicht erfolgter, nicht rechtzeitig vorgenommener oder nicht auf telefonischem Weg vorgenommener Absage behält sich die Praxis nach BGB § 615 vor eine Ausfallgebühr zu erheben.  

Bei vereinbarten Terminen, die bis zu 24 Stunden vorher abgesagt werden entstehen für Patient:innen keine Kosten.

Kontaktieren Sie uns

Laura Triller – Praxis für Logopädie 
Nauborner Str. 8
35578 Wetzlar 

Telefon: 0644143985
E-Mail: hallo@logopaedie-triller.de

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag

Termine nach Vereinbarung. Alle Kassen.

Unsere Behandlungen und Leistungen

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Laura Triller aus dem Team der Praxis für Logopädie Laura Triller in Wetzlar